AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Konstruktion & Handel

§ 1. Geltungsbereich

Allen unseren Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen zugrunde.

§ 2. Angebote und Preise

Angebote werden grundsätzlich schriftlich erteilt. Bezüglich der, einem Angebot beigefügten Unterlagen behält sich der Lieferer, Eigentums- und Urheberrecht vor.

Die Angebotspreise sind Nettopreise. Zu den Angebotspreisen wird die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe fällig. An die Angebotspreise sind wir längstens drei Monate vom Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe gebunden. Sofern nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen durch gestiegene Rohstoffpreise und Lohnkosten eintreten, haben die Parteien das Recht bezüglich einer Preisanpassung an die geänderte Situation, Verhandlungen zu verlangen.

§ 3. Auftragserteilung

Alle Aufträge und Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.

§ 4. Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der entsprechenden Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware oder Dienstleistung zum vereinbarten Lieferzeitpunkt das Werk verlassen hat, oder bei einer Versendungsvereinbarung oder bei vereinbarter Selbstabholung, wenn die Abholbereitschaft dem Auftraggeber gemeldet ist oder bei entsprechender Vereinbarung, wenn die Ware oder Dienstleistung dem Besteller an seinem Sitz zur Abnahme tatsächlich angeboten wird. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen die Versandkosten zu Lasten des Bestellers. Sofern vom Auftraggeber keine eindeutigen Vorgaben gemacht werden, steht die Wahl des Transportmittels im Ermessen des Lieferers.

Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind längstens innerhalb von drei Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.

Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse gehindert wurde, die er trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, gleichgültig ob im Werk des Lieferanten oder bei seinen Vorlieferanten eingetreten, insbesondere bei behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, Verzögerungen in der Lieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so kann der Lieferer vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Der Lieferer verpflichtet sich, Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

Verzögern sich Durchführungen bzw. Abschluss der erforderlichen Arbeiten und Leistungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. In einem solchen Fall steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einschließlich des entgangenen Gewinns zu.

§ 5. Gefahr

Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle und bei Selbstabholung ab Bereitstellung der Waren in unserem Werk oder Lager auf den Auftraggeber über.

§ 6. Gewährleistung

Mängelrügen nach §§177, 378 HGB sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Waren schriftlich anzuzeigen. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur umfassenden Prüfung der gerügten Mängel an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist kostenlose Nachbesserung. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, so kann Wandlung, Minderung oder Schadenersatz unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden.

§ 7. Schadensersatz

Schadensersatz wird bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund geleistet. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir nur für die nach branchenüblicher Erfahrung vorhersehbaren Schäden. Soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln vorliegt, sind jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 8. Zahlung

Alle Warenrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Warenlieferung ab Rechungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen werden, soweit der Auftraggeber nicht mit der Begleichung von sonstigen Forderungen in Verzug ist, 2 % Skonto gewährt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Akzepte und Wechsel werden nur erfüllungshalber und nur nach Vereinbarung sowie unter Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen sowie sämtliche aus dem Wechselgeschäft resultierende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf Zahlung der dem Lieferer zustehenden Vergütung ein, so kann dieser vom Auftraggeber Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und sämtliche Leistungen bis zu deren Erfüllung seines Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Auftraggebers oder fruchtlosem Fristablauf ist der Lieferer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Vertreter und Fahrer sind zur Zahlung und Entgegennahme von Schecks nicht bevollmächtigt.

§ 9. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware oder Dienstleistung bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Auftragsverhältnis mit dem Auftraggeber vor. Für den Fall der Bezahlung auf Scheck- oder Wechselbasis bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Sicherung der Forderung bestehen.

Bei einem Dauerauftragsverhältnis gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne § 950 BGB. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsachen zum Rechnungswert der anderen Waren, einschließlich der Aufwendung für die Verarbeitung, Verbindung und Vermischung zu. Der Auftraggeber tritt seine Eigentumsrechte hieran an uns ab und verwahrt die Gegenstände für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Im Falle der Weiterveräußerung der von uns hergestellten oder verarbeiteten Waren (§ 950 BGB) tritt der Auftraggeber bereits jetzt schon unwiderruflich seine Forderungen an einen Dritten in Höhe unserer Werklohnforderungen an uns ab und verpflichtet sich, auf Verlangen diese Abtretung dem Dritten bekannt zu geben.

Wir nehmen hiermit diese Abtretungen mit dem Recht der jederzeitigen Rückabtretung an.

Die Vorausabtretung gilt nicht als Erfüllung unserer Werklohnforderung. Der Auftraggeber darf unser Vorbehaltseigentum an durch Verarbeitung, Verbindung und Vermischung entstandene Gegenständen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt

und nur gegen Bar oder Wechsel veräußern. Bei Wechseln, Schecks oder sonstiger nur erfüllungshalber erbrachter Leistung durch den Auftraggeber gilt die Bezahlung erst mit der Bareinlösung als durchgeführt. Bar- oder Scheckzahlungen verbunden mit Finanzierungswechsel, bei denen wir Unterschrift als Aussteller geleistet haben, heben unseren Eigentumsvorbehalt nicht auf.

Bei Weiterveräußerung der von uns hergestellten oder verarbeiteten Waren (§950 BGB) tritt der Auftraggeber bereits jetzt schon unwiderruflich seine Forderungen an einen Dritten in Höhe unserer Werklohnforderungen an uns ab und verpflichtet sich, auf Verlangen diese Abtretung dem Dritten bekannt zu geben. Wir nehmen hiermit diese Abtretungen mit dem Recht der jederzeitigen Rückabtretung an. Die Vorausabtretung gilt nicht als Erfüllung unserer Werklohnforderung. Der Auftraggeber darf unser Vorbehaltseigentum an durch Verarbeitung, Verbindung und Vermischung entstandenen Gegenständen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorgehalt und nur gegen Bar oder Wechsel veräußern. Bei Wechseln, Schecks oder sonstiger nur erfüllungshalber erbrachter Leistung durch den Auftraggeber gilt die Bezahlung erst mit der Bareinlösung als durchgeführt. Bar- oder Scheckzahlungen verbunden mit Finanzierungswechsel, bei denen wir Unterschrift als Aussteller geleistet haben, heben unseren Eigentumsvorbehalt nicht auf.

§ 10. Schutzrechte

Werden bei der Anfertigung von Waren nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Auftraggebers Schutzrechte verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

§ 11. Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts (BGB, HGB)

§ 12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Stutensee. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses ist Gerichtsstand Karlsruhe.

Es gilt deutsches Recht.

§ 13 Vertragsprache

Als Vertragssprache steht ausschließlich Deutsch zur Verfügung.

Stand der AGB Jun.2013

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